Im Forum taucht vermehrt die Frage auf,
was passiert wenn man beim Fahren mit einer entdrosselten 125er erwischt wird - selbst aber nur maximal 80km/h fahren darf.
Bis zum Alter von 18 Jahren darf man mit dem Führerschein der Klasse A1 Leichtkrafträder mit maximal 125cm³; 11kw/15PS und einer Höchstgeschwindigkeit von 80km/h bewegen. Diese Leistungs bzw Geschwindigkeitsgrenze wird meistens durch Drosseln verschidenster Art erreicht.
Manipuliert man nun die technischen Einrichtungen des Leichtkraftrades so, dass die Drossel nicht mehr wirksam ist oder nur teilweise umgangen, sodass sich einer der begrenzenden Parameter vergrößert (sich die Leistung erhöht und/oder die Höchstgeschwindigkeit) so liegen folgende Tatbestände vor:
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Fahren ohne Versicherungsschutz
- Fahren ohne Betriebserlaubnis
und je nach Leichtkraftrad
- Verstoß gegen das Kraftfahrsteuergesetz
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt ein Verstoß gegen §21 StVG dar und kann mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder einer Geldbuße geahndet werden. Hinzu kommt, dass auch das dem Halter des Fahrzeuges selbigen Strafen drohen wenn er jemanden zum Fahren ohne Fahrerlaubnis anstiftet, ihn dazu ermutigt oder es einfach nur "erlaubt". Handelt der Halter fahrlässig, ist immernoch eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten möglich.
Fahren ohne Versicherungsschutz:
Ist das Fahrzeug angemeldet und versichert, auf die legalen, eingetragenen Werte von maximal 80km/h usw, besteht zusätlich ein Verstoß gegen §1 und §6 des Pflichtversicherungsgesetzes. Auch hierrauf sind Feriheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen für Fahrer sowie Halter vorgesehen. Handelt der Halter fahrlässig, wird auch hier die maximale Dauer der Freiheitsstrafe auf 6 Monate verringert.
Fahren ohne Betriebserlaubnis:
Das Fahren ohne Betriebserlaubnis (gemäß StVZO §19 Abs.2) hat Geldbußen und Punkte in Flensburg zufolge. Außerdem kann das Kraftfahrzeug an Ort und Stelle der Kontrolle vom Beamten stillgelegt werden!
Verstoß gegen das Kraffahrsteuergesetz
Bei 125ern die entdrosselt über 11kw / 15PS haben fällt im komplett offenen Zustand wenn sie angemeldet sind eine Kraftfahrzeugsteuer von 9€ pro Jahr an. Ist das Leichtkfraftrad durch technische Modifikationen über 11kw/15Ps stark so liegt hier ein Verstoß gegen das Kraftfahrsteuergesetz vor. Die Kraftfahrsteuer kann in diesem Falle rückwirkend eingefordert werden und ein Verfahren wegen
Steuerhinterziehung mit sich führen!
Zusätzliches zum Fahren ohne Fahrerlaubnis:
Laut §21 Abs.3 StVG kann das Fahrzeug auch eingezogen werden (und dann ist es entgültig futsch!) wenn ein Tatbestand nach §21 Abs.1 StVG innerhalb der letzten drei Jahre schon einmal vorlag!
Außerdem kann nach §69 und §69a des StGB eine mindestens sechsmonatige Führerscheinsperre verhängt werden wenn das Gericht der Ansicht ist, dass der Fahrer ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist!
Zusammenfassend:
Das illegale offen Fahren ist definitiv
kein Kavaliersdelikt und kann schwerwiegende Folgen haben! Die hier aufgeführten Strafmaße und Verstöße sind noch nicht auf Unfälle bezogen. Im Falle eines Unfalls, bekämt ihr die volle Schuld und eure Versicherung kann euch in Regress nehmen! Bei einer Invalidität des Unfallgegners kommt dies euch richtig teuer zu stehen! In den zwei Jahren die man gedrosselt fahren sollte, lernt man noch - lernt ruhig mit 80km/h - man übersteht auch das!
Quellen:
www.wikipedia.org; www.verkehrsportal.de; www.dejure.org; www.kfz-steuer.de sowie das StGB